Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 44c

§ 44c – Verbot der Übernahme

Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und normal normal sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist. normal normal normal arabic Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein Tierhalter darf einen Einhufer nur übernehmen, wenn dieser einen Equidenpass hat, falls dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Einhufer, die nach dem 30. Juni 2009 geboren wurden, müssen mit einem Transponder gekennzeichnet sein.
  • Wenn der Einhufer in einem anderen Mitgliedstaat identifiziert wurde, der alternative Kennzeichnungsmethoden verwendet, gilt die Transponderpflicht nicht.
  • Die Regelungen zur Übernahme gelten auch für Transportunternehmen.
  • Es müssen die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 beachtet werden.